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Artikel 1 Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.1931

Artikel 1

(1) Artikel 1.Hinsichtlich der Ausgestaltung und Erhaltung der Wuhre und der Dämme des Rheins von der Illmündung aufwärts, sowie wegen Festsetzung der Höhen der Konstruktionsunterkanten der Rheinbrücken werden die beiden Vertragsstaaten jeweils im Einvernehmen vorgehen und sich zu diesem Zwecke die Ausbau- und Erhaltungsprogramme alljährlich gegenseitig zur Zustimmung übermitteln.

(2) Falls innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen die Bauabsichten des einen Vertragsstaates keine Einwendung erfolgt, ist die Zustimmung des andern Vertragsstaates als gegeben zu betrachten.

(3) Durch fortlaufende Pegelbeobachtungen, jeweilige Aufnahme der Hochwasserlinie und periodische Aufnahmen der Rheinsohle sollen die zur Prüfung der Wasserstände und des Zustandes der Bauwerke erforderlichen Grundlagen gewonnen werden.

(4) Die beiden Vertragsstaaten verpflichten sich, der Einrichtung und Ausgestaltung des Hochwassermeldedienstes und des Wasserwehrdienstes am Rheine besondere Obsorge zuzuwenden.

Schlagworte

Ausbauprogramm

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10010209

Dokumentnummer

NOR12129309

alte Dokumentnummer

N8193137545L

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