Artikel 2
Artikel 2. Die fürstlich liechtensteinische Regierung verpflichtet sich, im Interesse der ferneren Erhaltung der regulierten Rheinstrecke und in Hinsicht auf die notwendige Reinhaltung des Binnenkanals, in den seitlichen Zuflüssen des Rheins, die ihm unmittelbar oder mittelbar Geschiebe zuführen, Verbauungen und Anlagen auszuführen, die geeignet sind, die Geschiebeführung hintanzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Gesetzesnummer
10010209
Dokumentnummer
NOR12129310
alte Dokumentnummer
N8193137546L
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