Untersagung des Ausbildens von Aspiranten
§ 4a
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer/einem Ausbildungsverantwortlichen nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten zu untersagen,
- 1. wenn gegen die/den Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlichen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem 5. Hauptstück des Suchtmittelgesetzes, wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ein Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in jeweils geltenden Fassung, eingeleitet wurde, sofern durch diesen Umstand ein Nachteil für die Aspirantinnen/Aspiranten zu befürchten ist,
- 2. wenn die/der Ausbildungsverantwortliche wegen einer der in Z 1 angeführten strafbaren Handlungen vom Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist, ohne dass die Strafe bedingt nachgesehen worden ist,
- 3. wenn die/der Ausbildungsverantwortliche nicht über die gesundheitliche Eignung in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 6 Apothekengesetz verfügt, oder
- 4. wenn die/der Ausbildungsverantwortliche die Pflichten gegenüber seiner/seinem auszubildenden Aspirantin/Aspiranten gröblich verletzt, insbesondere wenn sie/er an dem nicht entsprechenden Ergebnis der Fachprüfung für den Apothekerberuf Schuld trägt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer/einem Apothekenleiterin/Apothekenleiter nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten zu untersagen, wenn der Apothekenbetrieb nicht so eingerichtet ist oder nicht so geführt wird, dass den Aspirantinnen/Aspiranten die für die praktische Erlernung des Apothekerberufs notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der/des Aspirantin/Aspiranten oder im Fall des Abs. 1 auf Antrag der/des Ausbildungsverantwortlichen, im Fall des Abs. 2 auf Antrag der/des Apothekenleiterin/Apothekenleiters, nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer von der Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 abzusehen, wenn kein Nachteil für die Aspirantinnen/Aspiranten zu befürchten ist.
(4) Die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten kann unbefristet oder befristet untersagt werden. Ist ein Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der jeweils geltenden Fassung, der Grund der Maßnahme, so ist auszusprechen, dass das Verbot mit der Einstellung des Strafverfahrens, dem Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder dem rechtskräftigen Freispruch endet. Ist die Nichteignung des Betriebes gemäß Abs. 2 der Grund der Maßnahme, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde von dem Verbot abzusehen oder ein bereits erlassenes Verbot aufzuheben, wenn die Mängel an der Einrichtung oder Führung des Betriebs behoben wurden.
(5) Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Landesverwaltungsgerichte, mit denen die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten untersagt wird, sind der Österreichischen Apothekerkammer mitzuteilen.
(6) Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO) gegen eine/einen Ausbildungsverantwortlichen wegen einer der im Abs. 1 Z 1 angeführten strafbaren Handlungen die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Österreichische Apothekerkammer zu verständigen. Weiters haben die Gerichte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Österreichische Apothekerkammer von der rechtskräftigen Verurteilung einer/eines Ausbildungsverantwortlichen wegen einer der im Abs. 1 Z 1 angeführten strafbaren Handlungen zu verständigen.
(7) Das Verfahren zur Untersagung der Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten gemäß Abs. 1 und 2 ist von Amts wegen oder auf Antrag der Österreichischen Apothekerkammer einzuleiten. Anträge auf Untersagung der Ausbildung sind schriftlich zu stellen und zu begründen.
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