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§ 3 ApoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Persönliche Eignung

§ 3.

(1) Zur Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist erforderlich:

  1. 1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Staatsbürgerschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
  2. 2. die allgemeine Berufsberechtigung als Apotheker gemäß § 3b,
  3. 3. die Leitungsberechtigung auf Grund einer nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Z 2 zurückgelegten fachlichen Tätigkeit der in Abs. 2 bezeichneten Art und Dauer,
  4. 4. Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
  5. 5. die Verläßlichkeit mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke,
  6. 6. die gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und
  7. 7. die für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(2) Fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz. Eine pharmazeutische Tätigkeit in einer Militärapotheke (§ 66a) ist in der Dauer von bis zu zwei Jahren auf die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 anzurechnen.

(3) Der Berechnung der Dauer der fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen.

(4) Näheres über den für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 7 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

(5) Als Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 gilt für Personen gemäß § 62b Abs. 1 das Zeugnis über die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.

(6) Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer

  1. 1. länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war und nicht seit wenigstens sechs Monaten eine solche Tätigkeit wieder ausübt, oder
  2. 2. zum Zeitpunkt der Einbringung des Konzessionsantrags das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(7) Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer im Besitz einer rechtskräftigen Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist oder war, wenn nach Zurücklegung der Konzession oder Zurücknahme der Konzession gemäß § 19 Abs. 1 nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber nach Zurücklegung der Konzession für eine bereits in Betrieb genommene Apotheke und Stilllegung des Betriebs um die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ansucht.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260739

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