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§ 10 Allgemeines Wasserbautengesetz.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1923

§ 10.

Wenn an der Erhaltung eines regulierten Flusses oder Wildbaches, oder einer Bewässerungs- oder Entwässerungsanlage Mehrere beteiligt sind, so kann die Landesregierung eine Konkurrenz bilden, der die Erhaltung obliegt. Eine solche Konkurrenz hat öffentlich rechtlichen Charakter; es kommt ihr die Rechtspersönlichkeit zu. Sie wird durch einen Ausschuß vertreten, der ihre Geschäfte führt. In diesen Ausschuß kann die Landesregierung ein stimmberechtigtes Mitglied entsenden. Seine Zusammensetzung und die Grundsätze, nach denen er die Verwaltung zu führen hat, werden von der Landesregierung durch ein Statut festgesetzt.

Schlagworte

Bewässerungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010189

Dokumentnummer

NOR40002507

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