Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1923
§ 9.
Die Aufteilung der Erhaltungskosten unter die Gemeinden und unter die örtlichen Nutznießer erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010189
Dokumentnummer
NOR40002506