vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Allgemeines Wasserbautengesetz.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1923

§ 9.

Die Aufteilung der Erhaltungskosten unter die Gemeinden und unter die örtlichen Nutznießer erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010189

Dokumentnummer

NOR40002506