§ 10.
Wenn an der Erhaltung eines regulierten Flusses oder Wildbaches, oder einer Bewässerungs- oder Entwässerungsanlage Mehrere beteiligt sind, so kann die Landesregierung eine Konkurrenz bilden, der die Erhaltung obliegt. Eine solche Konkurrenz hat öffentlich rechtlichen Charakter; es kommt ihr die Rechtspersönlichkeit zu. Sie wird durch einen Ausschuß vertreten, der ihre Geschäfte führt. In diesen Ausschuß kann die Landesregierung ein stimmberechtigtes Mitglied entsenden. Seine Zusammensetzung und die Grundsätze, nach denen er die Verwaltung zu führen hat, werden von der Landesregierung durch ein Statut festgesetzt.
Schlagworte
Bewässerungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010189
Dokumentnummer
NOR40002507
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