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Artikel 11. Internationales landwirtschaftliches Institut in Rom

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1920

Artikel 11.

Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen durch Niederlegung bei der italienischen Regierung sobald als möglich ausgetauscht werden.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Rom, den 7. Juni 1905 in einer einzigen, beim italienischen Ministerium des Äußeren hinterlegten Ausfertigung, von der beglaubigte Abschriften den Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege zugehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10010184

Dokumentnummer

NOR12129167

alte Dokumentnummer

N8192016085L

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