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Artikel 10. Internationales landwirtschaftliches Institut in Rom

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1927

Artikel 10.

Die an dem Institute beteiligten Staaten werden in fünf Gruppen eingeteilt. Jeder Staat wählt selbst die Gruppe, zu welcher er gehören will.

Die Zahl der Stimmen, über die jeder Staat verfügt, und die Zahl der Beitragseinheiten werden durch die nachfolgende Aufstellung bestimmt:

Staatengruppe

Zahl der Stimmen

Beitragseinheiten

I

5

16

II

4

8

III

3

4

IV

2

2

V

1

1

   

Der Betrag der Beitragseinheit wird jedes Jahr auf folgende Weise festgesetzt: die Zahl der Beitragseinheiten wird mit der Zahl der Länder jeder Gruppe multipliziert; die Summe der Multiplikationsprodukte ergibt die Zahl der Einheiten, durch die Gesammtausgaben zu teilen sind, die von der Generalversammlung bewilligt und in der in Italien, dem Sitze des Institutes, geltenden Währung angesetzt werden, abzüglich anderer Einnahmen als der Beiträge der Staaten; der Quotient ergibt den Betrag der Beitragseinheit.

Auf keinen Fall kann die einer Beitragseinheit entsprechende Leistung je im Wert die Summe von höchstens 4000 Goldfranken übersteigen.

Die nach Abschluß des Rechnungsjahres beeinnahmten Beiträge kommen von den Auslagen des folgenden Rechnungsjahres in Abzug.

Die Kolonien können auf Antrag des Mutterlandes unter den gleichen Bedingungen wie die Selbständigen Staaten dem Institute beitreten.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10010184

Dokumentnummer

NOR12129166

alte Dokumentnummer

N8192016084L

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