Artikel 11.
Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen durch Niederlegung bei der italienischen Regierung sobald als möglich ausgetauscht werden.
Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Rom, den 7. Juni 1905 in einer einzigen, beim italienischen Ministerium des Äußeren hinterlegten Ausfertigung, von der beglaubigte Abschriften den Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege zugehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10010184
Dokumentnummer
NOR12129167
alte Dokumentnummer
N8192016085L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
