vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.1915

§ 8

Die für die Absonderung geltenden Anordnungen sind auch bei dem Transport der Kranken oder Krankheitsverdächtigen entsprechend zu beachten.

Der Transport hat nach Tunlichkeit mit ausschließlich hiezu bestimmten, leicht wasch- und desinfizierbaren Transportmitteln zu erfolgen.

Dem öffentlichen Verkehre dienende Beförderungsmittel (Mietwagen, Stellwagen, Trambahn u. dgl.) dürfen hiezu nicht benützt werden.

Für den Transport mit der Eisenbahn oder im Schiffsverkehre gelten die bezüglichen besonderen Vorschriften.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)