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§ 9 Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.1915

§ 9

Richtlinien über die Art und Weise der Absonderung bei jeder einzelnen Krankheit enthält die beiliegende Belehrung.

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