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§ 10 Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.1915

§ 10

Die Absonderung einer Person wegen Erkrankung an Aussatz ist von der politischen Bezirksbehörde dem Bezirksgerichte des Wohnortes des Abgesonderten und, wenn dieser nicht bekannt oder im Auslande gelegen ist, dem Bezirksgericht anzuzeigen, in dessen Sprengel der Ort der Absonderung liegt. Die Anzeige ist binnen 48 Stunden nach Einleitung der Absonderung zu erstatten und soll die Feststellung veranlassen, ob Vorkehrungen zum Schutze der Interessen des Abgesonderten oder unter seiner Obhut stehender Personen notwendig sind.

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