§ 6
Der Zutritt zu den Abgesonderten ist außer bei Wochenbettfieber, Aussatz und ägyptischer Augenentzündung (Trachom) nur den im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden sowie den zugezogenen Ärzten, den Seelsorgern und den mit der Wartung und Pflege der Abgesonderten betrauten Familienangehörigen und Pflegepersonen gegen Einhaltung der gebotenen Vorsichtsmaßregeln gestattet.
Bei Absonderung außerhalb einer öffentlichen Krankenanstalt kann die Gemeinde nach dem fallweisen Gutachten des zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes, in dringenden Fällen letzterer selbständig den Familienangehörigen des Abgesonderten und anderen berufenen Personen den Zutritt auf kurze Zeit gegen genaue Beobachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln bewilligen; bei Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera oder Pest darf aber der Zutritt zu den hievon befallenen Personen nur in Gegenwart des zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes oder des zugezogenen Arztes erfolgen.
In allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten steht die Erteilung der Bewilligung des Zutrittes zu den Abgesonderten dem Leiter der Anstalt oder dem durch besondere Vorschriften hiezu berechtigten Vorstande einer Krankenabteilung zu.
Bei Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera oder Pest ist von der Erteilung der Bewilligung an die politische Bezirksbehörde – falls die Bewilligung nicht von der Gemeinde selbst erteilt wurde, im Wege der Gemeinde – die Anzeige zu erstatten.
Den Studierenden der Medizin können zum Behufe des Unterrichtes Kranke mit Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr (Dysenterie), epidemischer Genickstarre, Wochenbettfieber, Rückfalltyphus, Aussatz (Lepra), ägyptischer Augenentzündung (Trachom), Milzbrand, Rotz, Wutkrankheit, Poliomyelitis anterior acuta, vorgestellt werden.
Bei Diphtherie, Flecktyphus, Blattern und asiatischer Cholera ist ihnen der Zutritt in die Absonderungsräume nur bei Einhaltung der vom Vorstande der Absonderungsabteilung angeordneten Vorsichtsmaßregeln zu gestatten. Bei Flecktyphus, Blattern und asiatischer Cholera hat hievon der Vorstand der Absonderungsabteilung fallweise die Anzeige an die politische Bezirksbehörde zu erstatten.
Bei Blattern ist der Zutritt nur solchen Studierenden gestattet, die nachgewiesenermaßen mit Erfolg geimpft und zeitgerecht wiedergeimpft sind.
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