vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.1915

§ 5

Bei Ansteckungsverdächtigen sind jene der in § 2 bezeichneten Maßnahmen anzuwenden, die fallweise nach dem Gutachten des im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes erforderlich sind.

Die Maßnahmen zum Zwecke der Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen können auch auf die mit der Wartung und Pflege des Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen betrauten und daher gleichfalls als ansteckungsverdächtig anzusehenden Familienangehörigen und Pflegepersonen Anwendung finden.

Sind in den Ausscheidungen Genesener bakteriologisch Krankheitskeime noch nachweisbar, so kann bis zum Ablaufe von zehn Wochen, vom Beginn der Erkrankung gerechnet, die Absonderung aufrechterhalten werden. Die periodische ärztliche Untersuchung sowie allfällige anderweitige Verkehrsbeschränkungen können nötigenfalls auch über diese Frist hinaus verfügt werden. Ferner kann derartigen Personen (Dauerausscheidern) eine besondere Meldepflicht auferlegt werden.

Gleichartig ist auch hinsichtlich der Bazillenträger vorzugehen.

Gegenüber Personen, die aus Gebieten kommen, in denen asiatische Cholera, Pest oder Flecktyphus herrschen oder eine Blatternepidemie besteht, kann eine sanitätspolizeiliche Überwachung ohne Verkehrsbeschränkung oder eine sanitätspolizeiliche Beobachtung angeordnet werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)