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§ 40 ApoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Zurücknahme der Bewilligung und Untersagung des Betriebs

§ 40.

(1) Wenn die Krankenanstalt die Bewilligung zum Betriebe einer Anstaltsapotheke missbraucht, ist diese zurückzunehmen.

(2) Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 erwähnten Fälle eintritt.

(3) Der Betrieb der Anstaltsapotheke ist unverzüglich zu untersagen,

  1. 1. wenn die Voraussetzungen des § 35 wegfallen, oder
  2. 2. bei wiederholtem Verstoß gegen § 36, sofern dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260774

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