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§ 36 ApoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Befugnis

§ 36.

(1) Von Anstaltsapotheken dürfen Arzneimittel nur an

  1. 1. Krankenanstalten,
  2. 1a. Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung,
  3. 2. Anstaltsapotheken und
  4. 3. Personen,
  1. a) die sich in der Pflege der Anstalt befinden oder in der Anstalt wohnhaft sind oder
  2. b) deren Behandlung in Zusammenhang mit der Anstalt steht sofern die Arzneimittel von einem sektorenübergreifenden Versorgungs- und/oder Finanzierungsmodell für seltene Erkrankungen erfasst sind,

(2) Die Abgabe von Arzneimitteln an Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung ist nur dann zulässig, wenn diese der behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegen, und durch die abgebende Anstaltsapotheke oder einen Konsiliarapotheker die vorschriftsmäßige Lagerung und Beschaffenheit des Arzneimittelvorrats mindestens einmal vierteljährlich überprüft wird.

(3) An andere Personen dürfen Arzneimittel nur dann abgegeben werden, wenn die Beschaffung des Arzneimittels dringend geboten ist und aus einer öffentlichen Apotheke nicht rechtzeitig erfolgen kann, worüber die Bestätigung eines Arztes beizubringen ist. In einem solchen Falle darf die Abgabe des Arzneimittels nicht verweigert werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40258959