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§ 40a ApoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin

§ 40a.

(1) Akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin kann der Betrieb eigener Apotheken bewilligt werden, sofern dies zur Behandlung von Tieren in der Ausbildungsstätte erforderlich ist.

(2) Arzneimittel dürfen nur zur Behandlung von Tieren in Ausbildungsstätten gemäß Abs. 1 erworben, hergestellt, gelagert oder abgegeben werden.

(3) § 35 Abs. 2 und die §§ 37 bis 40 gelten.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260800