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§ 21 Reichssanitätsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.1870

§. 21. Der Minister des Innern ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.

Personal- und Besoldungsschema

§ 21

(Anm.: Tabelle (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des RGBl. Nr. 68/1870 verwiesen.)

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