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Anlage1 Reichssanitätsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.1870

Anhang.

Anlage1

Der Referent für Sanitätsangelegenheiten im Ministerium des Innern gehört in den Status der Ministerialräthe, die Landessanitätsreferenten in den Status der Statthaltereiräthe II. Classe, beziehungsweise der Regierungsräthe ihres Landes, der ärztliche Ministerialsecretär in den Status der Ministerialsecretäre, die ärztlichen Concipisten bei den Landesbehörden in den Concretalstatus der Concipisten bei diesen.

Die Einreihung der Landesthierätze in die Gehaltskategorie erfolgt mit Rücksicht auf den Geschäftsumfang derselben durch den Minister des Innern.

Die Gehalte der Bezirksärzte werden nach je fünf in dieser Eigenschaft zugebrachten Jahren um je 100 fl. (Quinquennalzulagen) bis zum Gesamtbetrage von 1200 fl. erhöht.

Dem Landeschef steht zu, die landesfürstlichen Bezirksärzte und die landesfürstlichen Bezirksthierärzte gegen Zugestehung der normalmäßigen Uebersiedlungsgebühren zu versetzen.

Die Landessanitätsreferenten, mit Ausnahme jener in Wien und Triest, erhalten die Localzulage jährlicher 300 fl., welche gleich dem Gehalte in Monatsraten flüssig gemacht wird.

Die in Wien und Triest bei der Statthalterei angestellten Aerzte und Thierärzte erhalten das Quartiergeld in vierteljährigen Raten.

Für Amtsreisen der landesfürstlichen Bezirksärzte und landesfürstlichen Bezirksthierärzte, zu welchen jedoch Reisen aus Anlaß von Epidemien und Epizootien nicht zu rechnen sind, wird ein Pauschale bestimmt.

Hinsichtlich der Gebühren der übrigen landesfürstlichen Aerzte und Thierärzte bei Dienstreisen und Commissionen, sie mögen aus dem Staatsschatze, aus einem öffentlichen Fonde oder von Privatparteien zu bestreiten sein, dann hinsichtlich der Dienstreisen der landesfürstlichen Bezirksärzte und Bezirksthierärzte bei Epidemien und Epizootien, sowie hinsichtlich der Remunerationen und Aushilfen für alle landesfürstlichen Sanitätsorgane finden die bei den politischen Behörden geltenden Vorschriften Anwendung.

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