Artikel XI.8
(1) Entwürfe zur Änderung dieses Übereinkommens können vom Ausschuß mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien beschlossen werden. Jeder derart beschlossene Änderungsentwurf wird in ein Protokoll zu diesem Übereinkommen aufgenommen. Das Protokoll legt die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten fest, die in jedem Fall die ausdrückliche Zustimmungserklärung der Vertragsparteien, dadurch gebunden zu sein, verlangt.
(2) Eine Änderung des Abschnitts III dieses Übereinkommens nach dem Verfahren in Absatz 1 ist nicht zulässig.
(3) Jeder Änderungsvorschlag wird einem der Verwahrer übermittelt, der ihn spätestens drei Monate vor der Sitzung des Ausschusses an die Vertragsstaaten weiterleitet. Der Verwahrer benachrichtigt auch das Ministerkomitee des Europarats und den Exekutivrat der UNESCO.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019
Gesetzesnummer
10010147
Dokumentnummer
NOR12128560
alte Dokumentnummer
N7199959461L
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