Artikel XI.7
(1) Jeder Staat, der Heilige Stuhl und die Europäische Gemeinschaft können bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären, daß sie sich das Recht vorbehalten, einen oder mehrere der folgenden Artikel dieses Übereinkommens ganz oder teilweise nicht anzuwenden:
Artikel IV.8
Artikel V.3
Artikel VI.3
Artikel VIII.2
Artikel IX.3
- Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
(3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019
Gesetzesnummer
10010147
Dokumentnummer
NOR12128559
alte Dokumentnummer
N7199959460L
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