Artikel XI.6
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Die Kündigung läßt jedoch Anerkennungsentscheidungen, die zuvor auf Grund dieses Übereinkommens getroffen wurden, unberührt.
(3) Die Beendigung oder die Suspendierung der Anwendung dieses Übereinkommens infolge der Verletzung einer für die Erreichung des Zieles oder Zweckes dieses Übereinkommens wesentlichen Bestimmung durch eine Vertragspartei erfolgt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019
Gesetzesnummer
10010147
Dokumentnummer
NOR12128558
alte Dokumentnummer
N7199959459L
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