Aufsichtsrat
§ 7.
(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.
(2) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist ein Aufsichtsrat mit sechs Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt zu bestellen sind:
- 1. zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,
- 2. je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur entsandt und
- 3. zwei Mitglieder werden von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation entsandt.
(3) Der Aufsichtsrat hat jedenfalls folgende Aufgaben:
- 1. Erstattung von Vorschlägen an die Gesellschafter zur Bestellung des Abschlußprüfers des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
- 2. Genehmigung des Unternehmenskonzeptes gemäß § 4 und der Richtlinien gemäß § 9;
- 3. Genehmigung der Controlling-Berichte der Gesellschaft;
- 4. Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;
- 5. Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;
- 6. Genehmigung der Betriebsvereinbarungen mit der Gesellschaft;
- 7. Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft (§ 2 Abs. 4 Z 1) und der Übertragung an einen Sportverband (§ 2 Abs. 4 Z 2);
- 8. Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft;
- 9. Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;
- 10. Zustimmung zur Abberufung der Geschäftsführer der Gesellschaft mit zwei Drittel Mehrheit.
(4) Der Aufsichtsrat nimmt die Aufgaben gemäß Abs. 3 zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018
Gesetzesnummer
10010107
Dokumentnummer
NOR40087620
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