vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 BSEOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2007

Aufsichtsrat

§ 7.

(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.

(2) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist ein Aufsichtsrat mit sechs Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt zu bestellen sind:

  1. 1. zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,
  2. 2. je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur entsandt und
  3. 3. zwei Mitglieder werden von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation entsandt.

(3) Der Aufsichtsrat hat jedenfalls folgende Aufgaben:

  1. 1. Erstattung von Vorschlägen an die Gesellschafter zur Bestellung des Abschlußprüfers des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
  2. 2. Genehmigung des Unternehmenskonzeptes gemäß § 4 und der Richtlinien gemäß § 9;
  3. 3. Genehmigung der Controlling-Berichte der Gesellschaft;
  4. 4. Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;
  5. 5. Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;
  6. 6. Genehmigung der Betriebsvereinbarungen mit der Gesellschaft;
  7. 7. Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft (§ 2 Abs. 4 Z 1) und der Übertragung an einen Sportverband (§ 2 Abs. 4 Z 2);
  8. 8. Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft;
  9. 9. Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;
  10. 10. Zustimmung zur Abberufung der Geschäftsführer der Gesellschaft mit zwei Drittel Mehrheit.

(4) Der Aufsichtsrat nimmt die Aufgaben gemäß Abs. 3 zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10010107

Dokumentnummer

NOR40087620

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)