Anerkennung von Prüfungen
§ 8b.
(1) Gemäß § 8a erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen (§ 8) sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen.
(2) Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, an einem Fachhochschul-Studiengang, an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen. Erfolgreich abgelegte Klausurprüfungen in den standardisierten Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „(Angewandte) Mathematik“ im Rahmen der Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule sind jedenfalls als Teilprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet der Berufsreifeprüfung anzuerkennen.
(2a) Weiters sind erfolgreich abgelegte Teilprüfungen von Studienberechtigungsprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik 3“ und „Lebende Fremdsprache 2“ gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, und dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, als Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 anzuerkennen, wie auch erfolgreich abgelegte Teilprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik“ und „Lebende Fremdsprache“ gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, sofern diese dem Anforderungsniveau der Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung entsprechen.
(3) Bei Anerkennung von Prüfungen gemäß Abs. 1, 2 und 2a sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei der in § 4 Abs. 1 genannten Schule aufzubewahren.
(4) Die Anerkennung von Prüfungen gemäß Abs. 1, 2 und 2a ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 vor der zuständigen Prüfungskommission (§ 5) abzulegen ist.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 120/2002, Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10010064
Dokumentnummer
NOR40275531
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