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§ 5 BRPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Prüfungskommission

§ 5.

(1) Die Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen besteht aus dem Vorsitzenden und dem Prüfer der Teilprüfung.

(2) Vorsitzender ist der Leiter jener Schule, an der die Anmeldung zur Berufsreifeprüfung (§ 4 Abs. 1) erfolgt ist. Der Schulleiter oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter des Schulclusters kann die Vorsitzführung einem Lehrer der betreffenden Schule übertragen. Werden Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung abgelegt (§ 6 Abs. 3), so obliegt dem Vorsitzenden der Reifeprüfungskommission auch bezüglich der Durchführung dieser Teilprüfung(en) die Vorsitzführung.

(3) Die Prüfer für die einzelnen Teilprüfungen sind vom Vorsitzenden (Abs. 2 erster Satz) zu bestellen. Bei Ablegung von Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung gemäß § 6 Abs. 3 sind Lehrer zu Prüfern zu bestellen, die bereits der Reifeprüfungskommission angehören.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10010064

Dokumentnummer

NOR40197021