Prüfungen der Berufsreifeprüfung für das Schuljahr 2019/20
§ 11d.
In Ausnahme zu den Bestimmungen der §§ 5, 6 und 8a nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine und den Prüfungsvorgang enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2020
Gesetzesnummer
10010064
Dokumentnummer
NOR40221380
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