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Artikel III Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1960

Artikel III

(1) Das Vermögen der durch das österreichische Bundesgesetz vom 20. Dezember 1955, BGBl. Nr. 269, errichteten Religionsfonds-Treuhandstelle wird wie folgt aufgeteilt:

1. Vermögen, das von einer kirchlichen Einrichtung aus welchem Titel immer am 13. März 1938 oder am 1. September 1959 benützt wurde, wie Kirchen, Pfarrhöfe oder Klostergebäude samt den dazugehörigen mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Grundstücken, Dotationsgüter und ähnliches, geht in das Eigentum der Katholischen Kirche über.

2. Zum Zweck der Erhaltung des in Ziffer 1 angeführten Vermögens erhält die Katholische Kirche forstlich genutzte produktive Liegenschaften mittlerer Art und Güte im Ausmaß von rund 5600 ha, welche von den österreichischen Bundesforsten derzeit für die Religionsfonds-Treuhandstelle verwaltet werden.

3. Das gemäß Ziffer 1 der Katholischen Kirche zufallende Vermögen geht in das Eigentum der Erzdiözese Wien und das ihr gemäß Ziffer 2 zufallende Vermögen in das Eigentum der Erzdiözese Salzburg über.

4. Das verbleibende Vermögen wird unbeschadet der Bestimmung des Artikels V Absatz 2 in das Eigentum der Republik Österreich übertragen.

(2) Soweit es zur wirtschaftlichen Abrundung von einzelnen Vermögensübertragungen erforderlich ist, kann das im Absatz 1 Ziffer 1 und 2 angegebene Vermögen in das Eigentum der Republik Österreich und das im Absatz  1 Ziffer 4 bezeichnete Vermögen in das Eigentum der einen oder der anderen, in Ziffer 3 angegebenen Erzdiözese mit Genehmigung der österreichischen Bundesregierung und der interessierten Erzdiözese übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

10010025

Dokumentnummer

NOR40084108

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