Artikel II
(1) Die Republik Österreich wird der Katholischen Kirche
im Hinblick auf den Wegfall der Dotierung des Klerus aus der ehemaligen Kongrua-Gesetzgebung, im Hinblick auf den Wegfall der öffentlichen Patronate und Kirchenbaulasten,
zur Abgeltung der Ansprüche, die von der Katholischen Kirche auf das Religionsfondsvermögen erhoben werden, sowie
in Anbetracht der Bestimmungen des Artikels VIII dieses Vertrages beginnend mit dem Jahr 1961 alljährlich folgende Leistungen erbringen:
- a) einen Betrag von 24.904.800 Euro,
- b) den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von 1250 Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe, zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.
(2) Die Zahlung wird jeweils in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November eines jeden Jahres zu Handen der Erzdiözese Wien geleistet werden.
(3) Der Gesamtbetrag nach Absatz 1 wird von der Katholischen Kirche aufgeteilt.
(4) Die Kirchenbeiträge werden weiter eingehoben; über ihre Erträgnisse kann die Katholische Kirche frei verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Gesetzesnummer
10010025
Dokumentnummer
NOR40256923
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