Artikel 15
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß auf Grundlage des vorliegenden Abkommens einzelne Bereiche der wirtschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit durch eigene Abkommen geregelt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10010017
Dokumentnummer
NOR12126368
alte Dokumentnummer
N7199657892J
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