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Artikel 15 Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 15

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß auf Grundlage des vorliegenden Abkommens einzelne Bereiche der wirtschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit durch eigene Abkommen geregelt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10010017

Dokumentnummer

NOR12126368

alte Dokumentnummer

N7199657892J

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