Artikel 16
(1) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern gebunden, als dies mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) vereinbar ist.
(2) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Abs. 1 werden die Vertragsparteien diesbezügliche Konsultationen aufnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10010017
Dokumentnummer
NOR12126369
alte Dokumentnummer
N7199657893J
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