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Artikel 14 Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 14

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen der im Art. 13 genannten Konsultationen beigelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10010017

Dokumentnummer

NOR12126367

alte Dokumentnummer

N7199657891J

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