vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Wahl der Schülervertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Tagessprecher

§ 3

(1) An ganzjährigen Berufsschulen sind für die einzelnen Schultage einer Woche je ein Tagessprecher und ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Schüler des betreffenden Schultages.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)