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§ 2 Wahl der Schülervertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Abteilungssprecher

§ 2

(1) Für jede Fachabteilung sind ein Abteilungssprecher und ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Schüler der betreffenden Fachabteilung.

(3) Abs. 1 gilt nicht an berufsbildenden Schulen, an denen nur eine Fachabteilung geführt wird.

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