Abteilungssprecher
§ 2
(1) Für jede Fachabteilung sind ein Abteilungssprecher und ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Schüler der betreffenden Fachabteilung.
(3) Abs. 1 gilt nicht an berufsbildenden Schulen, an denen nur eine Fachabteilung geführt wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)