5. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen
§ 20
Eine gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit einer berufsbildenden höheren Schule eingegliederte berufsbildende mittlere Schule bildet mit dieser eine einzige Schule im Sinne dieser Verordnung.
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