Neuwahl eines Schülervertreters oder eines Stellvertreters
§ 19
(1) Auf Neuwahlen gemäß § 59a Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes und nach einer Ungültigerklärung der Wahl gemäß § 13 Abs. 3 sind die §§ 7 bis 13 und 15 anzuwenden.
(2) Sofern die Neuwahl nur eines Schülervertreters, eines Stellvertreters oder eines Stellvertreters für den Schulgemeinschaftsausschuß stattfindet, ist § 12 jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- 1. im Falle das Abs. 3 letzter Satz das Los entscheidet, zwischen welchen beiden Kandidaten die Stichwahl durchzuführen ist, und
- 2. in den Fällen des Abs. 4 bis 6 gewählt ist, wer die höchste Zahl an Stimmen auf sich vereinigt.
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