vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Artikel 8

Änderungen oder der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens haben keinen Einfluß auf die Abwicklung der zwischen den Unternehmen der beiden Staaten vorher abgeschlossenen Verträge.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)