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Artikel 9 Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Artikel 9

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in der Republik Österreich und der Slowakischen Republik zusammentreffen wird.

(2) Zu den besonderen Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören ua.

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