vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Artikel 1

Die Vertragsparteien vereinbaren, im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten zu erleichtern und zu fördern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)