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Artikel 2 Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und technisch-wissenschaftlichem Gebiet unterstützen und fördern.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß gegenwärtig in folgenden Bereichen besondere Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:

(3) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß sich durch eine umfassende Kooperation im Energie-, Chemie- und Petrochemiebereich, insbesondere auch zwischen den Raffinerien, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Volkswirtschaften beider Länder verbessern würden.

(4) Beide Seiten begrüßen die Absicht, zur Förderung der Beziehungen im Bereich des Tourismus ein gesondertes Regierungsabkommen zu schließen.

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