Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch sicherer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
- Eisenbahnen
- Schiffahrt
- Luftfahrt
- Straßenbau
- Telekommunikation
- Energieversorgung
- Wasserwirtschaft
(2) In diesem Zusammenhang stimmen die Vertragsparteien überein, daß besondere Bedeutung dem Ausbau leistungsfähiger Infrastrukturverbindungen zwischen den Ballungszentren Wien und Bratislava zukommt.
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