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Artikel 3 Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch sicherer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:

(2) In diesem Zusammenhang stimmen die Vertragsparteien überein, daß besondere Bedeutung dem Ausbau leistungsfähiger Infrastrukturverbindungen zwischen den Ballungszentren Wien und Bratislava zukommt.

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