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§ 2 Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1992

§ 2

Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.

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