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§ 3 Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1992

§ 3.

(1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für einen allfälligen weiteren Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.

(2) Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 4 StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2 StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2026

Gesetzesnummer

10009842

Dokumentnummer

NOR12124176

alte Dokumentnummer

N7199222801J

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