§ 2.
Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2026
Gesetzesnummer
10009842
Dokumentnummer
NOR12124175
alte Dokumentnummer
N7199222800J
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