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§ 2 Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1992

§ 2.

Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2026

Gesetzesnummer

10009842

Dokumentnummer

NOR12124175

alte Dokumentnummer

N7199222800J

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