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Artikel 9 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel 9

(2) Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich Stipendien für eine Gesamtdauer von 45 Monaten für ägyptische Kandidaten an. Voraussetzung ist, daß die Kandidaten für ein Doktoratsstudium an einer ägyptischen Universität, einschließlich der Al-Azhar-Universität, inskribiert sind und von österreichischen Universitäten zur Durchführung von Spezialstudien im Rahmen einer gemeinsamen Studienbetreuung – im Zusammenhalt mit den Vereinbarungen gemäß Artikel 2 lit. b – aufgenommen werden.

(3) Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich ein Stipendium von neun Monaten zum Studium an einer österreichischen Musikhochschule unter der Voraussetzung an, daß die ägyptischen Kandidaten die Aufnahmsprüfung erfolgreich ablegen und die Inskription als Ordentliche Hörer an der betreffenden Hochschule nachweisen.

(4) An Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Bewerbung älter als 35 Jahre sind, kann kein Stipendium vergeben werden.

(5) Falls ein Stipendiat guten Erfolg nachweist, kann sein Stipendium verlängert werden, jedoch wird diese Verlängerung auf die jährliche Gesamtquote der Stipendien angerechnet.

(6) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Stipendienaktionen sind in Artikel 52, 53, 54 und 57 dieses Übereinkommens geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123836

alte Dokumentnummer

N7199219984J

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