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Artikel 10 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel 10

(1) Die österreichische Vertragspartei bietet ägyptischen Kandidaten im Besitze eines Doktorates während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens vier Stipendien für die Dauer von je neun Monaten zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten an österreichischen Universitäten bzw. Forschungsinstitutionen an. An Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Bewerbung älter als 40 Jahre sind, kann kein Stipendium vergeben werden.

(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Stipendienaktionen sind in Artikel 52 und 54 dieses Übereinkommens geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123837

alte Dokumentnummer

N7199219985J

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