Artikel 10
(1) Die österreichische Vertragspartei bietet ägyptischen Kandidaten im Besitze eines Doktorates während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens vier Stipendien für die Dauer von je neun Monaten zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten an österreichischen Universitäten bzw. Forschungsinstitutionen an. An Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Bewerbung älter als 40 Jahre sind, kann kein Stipendium vergeben werden.
(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Stipendienaktionen sind in Artikel 52 und 54 dieses Übereinkommens geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123837
alte Dokumentnummer
N7199219985J
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