Artikel 51
Für Austauschaktionen gemäß Artikel 16, 18, 19, 20, 29, 36 und 44 gelten folgende Bedingungen:
- a) Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort.
- b) Der Empfangsstaat trägt die Aufenthaltskosten und die Kosten der zur Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen Reisen im Inland.
- c) Die österreichische Vertragspartei gewährt die kostenlose Unterbringung (Nächtigung und Frühstück) sowie ein Taggeld von 400 S.
- d) Die ägyptische Vertragspartei gewährt die kostenlose Unterbringung (Nächtigung und Frühstück) sowie ein Taggeld von 30 ägyptischen Pfund. Dieser Betrag ist von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.
Schlagworte
Hinreise
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123878
alte Dokumentnummer
N7199220026J
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