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Artikel 43 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel 43

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen österreichischen und ägyptischen Rundfunk- und Fernsehorganisationen einschließlich des allfälligen Austausches von Programmen über kulturelle Aspekte des Lebens in ihren Staaten sowie den Erfahrungsaustausch auf den verschiedenen Gebieten des Rundfunk- und Fernsehwesens.

Schlagworte

Rundfunkorganisation, Rundfunkwesen

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123870

alte Dokumentnummer

N7199220018J

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