Artikel 43
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen österreichischen und ägyptischen Rundfunk- und Fernsehorganisationen einschließlich des allfälligen Austausches von Programmen über kulturelle Aspekte des Lebens in ihren Staaten sowie den Erfahrungsaustausch auf den verschiedenen Gebieten des Rundfunk- und Fernsehwesens.
Schlagworte
Rundfunkorganisation, Rundfunkwesen
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123870
alte Dokumentnummer
N7199220018J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
