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Artikel 44 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel 44

(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet des Sozialwesens zusammen, Sie tauschen aus:

  1. a) Eine zweiköpfige Delegation des jeweiligen Ministeriums für soziale Angelegenheiten für die Dauer von bis zu zehn Tagen. Die ägyptische Vertragspartei bekundet besonderes Interesse, bei diesem Besuch die Rehabilitation von Behinderten sowie Altersheime, Säuglingsheime und SOS-Kinderdörfer zu studieren,
  2. b) Forschungsergebnisse, Publikationen und gedrucktes Informationsmaterial. Die ägyptische Vertragspartei ist besonders an den in lit. a angeführten Gebieten interessiert.
  3. c) Informationen über Vorschriften und Regelungen über die soziale Stellung der Frau, auf den unter lit. a angeführten Gebieten sowie über Gesetze betreffend die Entschädigung von Kriegsopfern und Opfern von Gewaltverbrechen.

(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123871

alte Dokumentnummer

N7199220019J

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